AGB's

Allgemeine Geschäftsbingungen

AGB's 

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Der Firma Martel & Co GmbH

 

Allgemeines

 

§ 1 Geltungsbereich 

 

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Martel & Co GmbH GmbH und dem Auftraggeber ab-geschlossenen Verträge über die Vermittlung und Durchführung eines Interim Managements durch einen vom Auftraggeber ausgewählten und von der Martel & Co GmbH zur Verfügung gestellten Interim Manager.

Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

Abweichende AGB des Auftraggebers, die von der Martel & Co GmbH nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind für die Martel & Co GmbH unverbindlich, auch wenn der Verwendung der abweichenden AGB nicht ausdrücklich widersprochen wird.

 

(2) Der Vertragsabschluss erfolgt durch die Gegenzeichnung eines Angebots der Martel & Co GmbH über die Vermittlung und Durch-führung eines Interim Mandats und bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündlich unterbreitete Angebote oder erteilte Aufträge sind nur verbindlich, wenn sie durch die Martel & Co GmbH schriftlich bestätigt werden und der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zugang schriftlich widerspricht.

 

(3) Im Fall von Abweichungen oder Widersprüchen zwischen Vereinbarungen in einem abgeschlossenen Individualvertrag und diesen Bedingungen sind die Vereinbarungen des Individualvertrags vorrangig.

 

§ 2 Gegenstand des Vertrages

 

(1) Die Martel & Co GmbH recherchiert Kandidaten für das Interim Management auftrags- oder projektbezogen für den Auftraggeber. Auf Wunsch des Auftraggebers erfolgt eine persönliche Vorstellung des Kandidaten für das Interim Management bei ihm.

 

(2) Die Martel & Co GmbH wird nach Auswahl eines Interim Managers durch den Auftraggeber mit dem Interim Manager einen „Vertrag über Interim Management“ als freier Mitarbeiter abschließen und dem Auftraggeber den Interim Manager für die Durchführung des Interim Managements zur Verfügung stellen.

(3) Die Martel & Co GmbH verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Dienstleistung alle ihr zur Verfügung stehenden Fachkenntnisse und Erfahrungen einzusetzen und höchste Vertraulichkeit zu wahren.

 

(4) Die Beratung und sonstige Tätigkeiten werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Die Martel & Co GmbH ist berechtigt, sich bei der Durchführung des Auftrages sachverständiger Dritter zu bedienen.

 

§ 3 Allgemeine Pflichten des Auftraggebers

 

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Zusammenhang mit dem Vermittlungsauftrag benötigten Unterlagen insbesondere ein umfangreiches Anforderungsprofil des Interim Managers rechtzeitig und vollständig vorzulegen und die Martel & Co GmbH von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für den Vermittlungsauftrag von Bedeutung sein könnten.

 

(2) Die jeweiligen Entscheidungen zu bzw. aus den Beratungsergebnissen sind von den zuständigen Organen des Auftraggebers in eigener Verantwortung zu treffen.

 

§ 4 Besondere Pflichten beim Interim Management

 

(1) Der Auftraggeber wird die Aufgaben des Interim Managers nach seiner Entscheidung für einen Interim Manager schriftlich in einer detaillierten Projekt-beschreibung festhalten und der Martel & Co GmbH unverzüglich zur Verfügung stellen. Diese Projektbeschreibung wird die Martel & Co GmbH dem mit dem Interim Manager abzuschließenden Vertrag über Interim Management als Anlage beifügen, welcher dadurch sämtliche Rechte und Pflichten des Interim Managers regelt. Die Projektdurchführung ob-liegt dem Interim Manager eigenverantwortlich.

 

2) Der Auftraggeber hat durch die Modalitäten der Abwicklung des Interim Managements und durch seine interne Organisation -insbesondere durch Verzicht auf Arbeitgeberweisungsrechte und durch das Unterlassen der Eingliederung des Interim Managers in seine betriebliche Organisation sicherzustellen, dass die Vermittlung des Interim Managers nicht als (unerlaubte) Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitsverhältnis (vgl. auch § 7 SGB IV) oder sonstiges sozial-versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingeordnet wird, sondern der Interim Manager als Selbstständiger tätig wird. Für den Fall, dass entgegen vorgenanntem Satz 1 eine solche Einordnung durch die zuständigen Behörden erfolgt, wird der Auftraggeber die

Martel & Co GmbH GmbH von allen hieraus entstehenden Schäden oder Ansprüchen freistellen.

 

(3) Durch die Regelung in Absatz (2) wird eine spätere Anstellung des Interim Managers nach Beendigung des Interim Managements als Arbeitnehmer oder eine sonstige Beauftragung des Interim Managers durch den Auftraggeber jedoch ausgeschlossen.

 

(4) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die etwaig notwendige Einholung von Erlaubnissen für die Tätigkeit des Interim Managers im Rahmen des Projekts, insbesondere auch für die Rechtmäßigkeit der Aufträge, die er an den von der Martel & Co GmbH vermittelten Interim Manager erteilt.

 

§ 5 Honorarbedingungen

 

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Martel & Co GmbH alle 14 Tage die durch die Unterzeichnung des Angebots vertraglich vereinbarte Gesamtvergütung für das Interim Management zu überweisen. Die Martel & Co GmbH wird im Auftrag des Interim Managers die Abzüge seiner Tagesvergütung von der Gesamtvergütung vornehmen.

Nach erfolgtem Abzug der Vergütung der Martel & Co GmbH wird der Interim Manager ausgezahlt. Die Details der Abrechnung sowie die Stunden oder Tagessätze des Interim Managers wird die Martel & Co GmbH in dem Vertrag über Interim Management mit dem Interim Manager festlegen. Die Berechnung der Gesamtvergütung wird auf Grundlage des von dem Interim Manager ausgefüllten und von dem Auftraggeber als zutreffend unterzeichneten Tages und Ausgabenformulars vorgenommen.

 

(2) Die Gesamtvergütung für den Einsatz des Interim Managements zahlt der Auftraggeber auf Grundlage des geplanten Satzes des Interim Managers vor Beginn des Interim Managements an die Martel & Co GmbH. Über etwaige abweichende Zahlungen wird die Martel & Co GmbH durch den Auftraggeber umgehend informiert, spätestens nach drei Arbeitstagen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, in Rechnung gestellte Beträge  spätestens binnen 14 Tagen nach Eingang der Rechnung zu begleichen.

 

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Martel & Co GmbH innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsfrist alle sonstigen Ausgaben zu erstatten, die der Martel & Co GmbH im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Interim Managements entstanden sind. Darüber hinaus ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, sämtliche Auf-wendungen des Interim Managers zu ersetzen, die diesem im Zusammenhang mit der Durchführung des Interim Managements entstanden sind und die die Martel & Co GmbH zu Gunsten des Auftraggebers erbracht hat. Die Martel & Co GmbH ist berechtigt, diese Aufwendungen dem Interim Manager im eigenen Namen aber auf Rechnung des Auftraggebers zu erstatten. Diese Aufwendungen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn sie anfallen.

 

(4) Der Auftraggeber hat seine Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf die Vergütung der Martel & Co GmbH oder in Bezug auf die Aufwendungen durch unmittelbare Zahlungen zu begleichen. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen der Martel & Co GmbH ist nur zulässig.

 

(5) Für den Fall, dass der Auftraggeber einer seiner Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit schuldhaft nicht nachkommt, ist dieser verpflichtet an die Martel & Co GmbH Pauschale in Höhe von 10% der ausstehenden Forderung inklusive Mehrwertsteuer zu zahlen.

 

(6) Für den Fall, dass die Martel & Co GmbH ohne konkreten Auftrag einem potentiellen Auftraggeber einen Kandidaten als Interim Manager anbietet und dieser Auftraggeber ein Interim Management mit dem von der Martel & Co GmbH vorgestellten Kandidaten durchführt, wird das Standardhonorar gemäß der vorstehenden Absätzen (1) bis (5) fällig.

 

(7) Die Vergütung der Martel & Co GmbH GmbH ist auch dann vollständig durch den Auftraggeber zu entrichten, wenn der Auftraggeber und der Interim Manager einvernehmlich vereinbaren, das Interim Management selbstständig befristet oder unbefristet fortzuführen.

 

(8) Preise verstehen sich als Nettopreise. Hinzu addiert wird die jeweils gesetzlich geltende Mehrwertsteuer.

 

(9) Die Martel & Co GmbH ist berechtigt, bei Verzug ohne konkreten Nachweis, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt der Martel & Co GmbH unbenommen.

 

§ 6 Kandidatenschutz

 

(1) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Interim Manager während eines Zeitraums von 12 Monaten nach der Vorstellung des Interim Managers oder eines Kandidaten für das Interim Management, nach der Beendigung oder nach der Kündigung des Vertrags über Interim Management direkt und unter Umgehung der Martel & Co GmbH in Bezug auf den Abschluss eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder eines sonstigen Auftrags zu kontaktieren. Dieses Verbot gilt sowohl für den Auftraggeber als auch für dritte Unternehmen, die konzernrechtlich mit dem Auftraggeber verbunden sind.

 

(2) Für den Fall, dass einer der von der Martel & Co GmbH vorgestellten Kandidaten für das Interim Management oder ein anderes Mandat oder Festanstellung innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vom Auftraggeber direkt oder indirekt auch für eine andere Position eingestellt oder beauftragt wird, zahlt der Auftraggeber an die Martel & Co GmbH eine anteilige Vergütung in Höhe von 50% des Stunden-bzw Tagessatzes des Kandidaten oder des Interim Managers.

 

(3) Die unter vorgenanntem Absatz (2) genannte Vergütung der Martel & Co GmbH ist auch in den folgenden Fällen vollständig durch den Auftraggeber zu entrichten:

 

a) Der Auftraggeber hat den von der Martel & Co GmbH vorgestellten Kandidaten für das Interim Management nicht selbst

angestellt oder beauftragt, diesen jedoch einem Dritten vorgestellt, der daraufhin den Kandidaten für das Interim Management binnen 12 Monaten nach schriftlicher Vorstellung des Kandidaten durch die Martel & Co GmbH an den Auftraggeber angestellt oder beauftragt hat. Die Pflicht zur Zahlung der Vergütung entsteht in diesem Fall unabhängig davon, ob es sich bei dem Dritten um ein konzernrechtlich oder drittemmit dem Auftraggeber oder der Martel & Co GmbH verbundenes Unternehmen handelt.

 

b) Der Auftraggeber stellt einen von der Martel & Co GmbH vorgeschlagenen Kandidaten für das Interim Management, welchen der Auftraggeber zunächst abgelehnt hat, innerhalb von 12 Monaten nachdem der Kandidat für das Interim Management dem Auftraggeber schriftlich vorgestellt worden ist, an oder beauftragt diesen.

 

§ 8 Gleichbehandlung

 

Die Martel & Co GmbH verpflichtet sich die Kandidatensuche und Auswahl mit gleichen Bedingungen für alle Kandidaten für das Interim Management durchzuführen und zur Einhaltung der Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

 

§ 9 Haftung

 

(1) Die Auswahl der Kandidaten für das Interim Management und des Interim Managers sowie Empfehlungen der Martel & Co GmbH erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.

 

(2) Die Dienstleistung der Martel & Co GmbH für die Vermittlung eines Interim Managers entbindet den Auftraggeber nicht von der Prüfung der Eignung des Kandidaten für das Interim Management. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung und

Eignung des ausgewählten Interim Managers für das im Rahmen des Interim Managements durchzuführende Projekt. Dies gilt ebenso für von Interim Managern behauptete Abschlüsse, Qualifikationen oder Angaben zu früheren Arbeitsverhältnissen, der medizinischen Verfassung oder sonstigen Informationen, die von der Martel & Co GmbH nicht auf Ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden. Auch ist die Martel & Co GmbH ist nicht verpflichtet, solche Informationen an den Auftraggeber weiterzugeben. Die Martel & Co GmbH kann selbstständig entscheiden, welche Informationen an den Auftraggeber weitergegeben werden.

 

(3) Die Martel & Co GmbH ist in der Auswahl möglicher Kandidaten für das Interim Management frei. Die Martel & Co GmbH  ist nicht verpflichtet, aktiv von den Kandidaten für das Interim Management persönliche Referenzen oder sonstige Zeugnisse einzuholen oder anzufordern oder sonstige Informationen.

 

4) Martel & Co GmbH und eventuelle Erfüllungsgehilfen haften unter Berücksichtigung der folgenden Absätze nicht für Ansprüche und Schäden, die sich aus einer eventuellen Nichteignung und/oder aus Handlungen des Interim Managers im Rahmen seiner Tätigkeit als Interim Manager beim Auftraggeber oder aus einer vorzeitigen Kündigung des Vertrags über Interim Management ergeben.

 

(5) Die Martel & Co GmbH haftet nicht für die Interim Manager.

Werden vom Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend gemacht , die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Martel & Co GmbH sowie Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, Verrichtungsgehilfen und Erfüllungsgehilfen beruhen. So trägt der Auftraggeber die Beweispflicht.

 

(6) Die Martel & Co GmbH haftet nur nach den gesetzlichen Bestimmungen, so dass keine Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen eingreifen, sofern sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Allerdings ist auch in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Verpflichtungen, die vertrags-wesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftrag-geber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

 

(7) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt ins-besondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

 

(9) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Absätzen nicht verbunden. Beweisflicht liegt beim Auftraggeber.

 

§ 9 Vertragsbeendigung

 

(1) Der Vermittlungsauftrag und die Zurverfügungstellung des Interim Managers gelten als beendet und erfüllt, wenn der Auftraggeber einen Interim Manager ausgewählt hat, ein Vertrag / Bestellung über Interim Management zwischen dem Interim Manager und der Martel & Co GmbH zustande gekommen ist.

 

(2) Der Vermittlungsauftrag sowie der mit dem Interim Manager abgeschlossene Vertrag über Interim Management, können von beiden Vertragsparteien jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen schriftlich gekündigt werden. Martel & Co GmbH und dem Auftraggeber bleibt die jederzeitige Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist vorbehalten.

 

(3) Im Falle einer Kündigung, sonstigen Beendigung oder einer wesentlichen Änderung des Auftrags durch den Auftraggeber ist dieser verpflichtet, der Martel & Co GmbH die bereits fällige Vergütung nach Maßgabe von §§ 5 und 6 zu zahlen sowie bereits angefallene Reisekosten und sonstige Aufwendungen der Martel & Co GmbH sowie des Interim Managers zu erstatten.

 

§ 10 Schweigepflicht

 

(1) Die Martel & Co GmbH und die für sie tätigen Personen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, soweit die Martel & Co GmbH nicht zur Weitergabe solcher Informationen befugt oder verpflichtet ist.  

 

(2) Die Martel & Co GmbH ist berechtigt, die ihr anvertrauten persönlichen Daten für den beabsichtigten Zweck zu verarbeiten und zu speichern. Beide Parteien müssen ihren Datenschutzverpflichtungen nachkommen, die insbesondere in der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (2016/679) (DSGVO), den Datenschutzbestimmungen für elektronische Kommunikation (EG-Richtlinie) 2003 (SI 2003/2426) und allen anderen Bestimmungen festgelegt sind. Die Parteien stimmen zu, dass sie unter den Datenschutzgesetzen als "gemeinsame Datenverwaltungssysteme" eingestuft werden und vereinbart haben.

Der Auftraggeber stellt die Martel & Co GmbH von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Auslagen, Schäden und direkten Verlusten sowie sämtlichen Zinsen, Strafen und angemessenen Rechts- und Fachkosten frei, die Martel & Co GmbH aus oder in Verbindung mit Ansprüchen Dritter (einschließlich solcher eines Interim-Managers) entstehen, die durch den Missbrauch persönlicher Daten eines Interim Managers durch den Kunden oder seine Tochter-gesellschaften oder durch die Mitarbeiter, Direktoren, Vertreter oder Auftragnehmer jeder Person verursacht werden.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

 

(1) Erfüllungsort und im Falle der Beauftragung durch Kaufleute ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis sowie über das Entstehen und dessen Wirksamkeit ist Ulm. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Alle Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.


Stand: Mai 2021


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Wenden Sie sich bei allgemeinen Fragen zur Webseite, zu den von uns über Sie erfassten Daten oder der Verwendung dieser Daten unter [am@a-martel.de] an uns.


Martel & Co GmbH (alle weiteren Informationen auf Anfarge)


Zuletzt geändert am 14.05.2021

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